Belarus
Einreisebestimmungen in die Republik Belarus
Für die Einreise in die Republik Belarus, den Aufenthalt in der Republik Belarus sowie Transitreisen durch das Territorium von Belarus ist ein gültiges Visum und ab 1. November 2006 eine Migrationskarte erforderlich.
An den Grenzübergang stellen werden keine Visa ausgestellt..
Für die Ausstellung eines Privat/Besuchervisums mit bis max. 30 Tagen Aufenthalt wird keine Einladung mehr benötigt. Allerdings muß im Visumantrag die zu besuchende Person mit vollständiger Anschrift, Telefonnummer und Besuchszweck sowie die vorgesehene Wohnadresse genau benannt werden.
Bei Dienst- und Geschäftsreisen mit einer Dauer von über 30 Tagen ist die Einladung einer belarussischen juristischen Person erforderlich. Dabei soll der geschäftliche, dienstliche, wissenschaftliche oder sonstige Charakter der Reise bestätigt und Name, Vorname, Geburtsdatum, Reisepassnummer, Aufenthaltsdauer mit den Daten der Ein- und Ausreise sowie Zweck der Reise angegeben werden.
Touristenreisen werden durch Reisebüros erledigt. Gemäß der bestehenden Verordnung werden Visa für die Einreise in die Republik Belarus mit touristischem Zweck ab 04.04.2008 auf Grund folgender Dokumente ausgestellt:
- Antrag eines belarussischen Reiseveranstalters, ausgestellt auf dem Kopfbogen mit der Angabe der vollen Bezeichnung des Unternehmens, dessen Anschrift und Telefonnummer mit dem Dienststempel versiegelt in Form laut Anlage;
- Anfrage einer Kuranstalt, ausgestellt auf dem Kopfbogen mit der Angabe der vollen Bezeichnung des Unternehmens, dessen Anschrift und Telefonnummer, des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsdauer des Ausländers, der Aufstellung der Dienstleistungen, der Bestätigung der Urlaubsscheckbuchung und der vollen oder teilweisen Vorzahlung, sowie der Verpflichtung der Kuranstalt zur Einhaltung der Aufenthaltsregeln des Ausländers in der Republik Belarus mit dem Dienststempel versiegelt;
- Anfrage eines Bürgers der Republik Belarus samt Kopien von Dokumenten, die sein Recht auf Gewährung der Dienstleistungen im Bereich Agrartourismus nachweisen.
Für Beantragung eines Transitvisums ist der Reisepass mit eingetragenem Visum des Ziel- oder Weiterreiselandes einzureichen. Mit dem Transitvisum darf man das Territorium der Republik Belarus in einer Richtung innerhalb von 48 Stunden durchreisen.
Mehrfaches Visum ist in der Regel für Geschäfts- und Dienstreisen, sowie für Hilfsgütertransporte vorgesehen. Die Aufenthaltsdauer in der Republik Belarus ist bei diesen Reisen auf 90 Tage begrenzt.
Ein Dauervisum wird für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt und gilt für unbegrenzte Zahl der Reisen nach Belarus. Dabei darf die gesamte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreiten. Dauervisum für Geschäftsleute wird von der Botschaft der Republik Belarus bei Vorlage folgender Unterlagen ausgestellt:
• Antrag der belarussischen juristischen Person (spezielles Formular ist in der Botschaft auf Anfrage erhältlich);
• Auszug aus dem Einheitlichen Staatsregister der juristischen Personen und Einzelunternehmer der Republik Belarus über die belarussische juristische Person;
• Kopie des Vertrages (des Abkommens über die Zusammenarbeit) zwischen der belarussischen juristischen Person und dem Ausländer oder dem ausländischen Unternehmen, in dem er tätig ist, womit die Geschäftskontakte bestätigt werden, versiegelt mit dem Stempel der belarussischen juristischen Person;
• ein Dokument, dass die Tätigkeit des Ausländers in der Organisation nachweist, die den Kooperationsvertrag mit der belarussischen juristischen Person abgeschlossen hat (auf dem Kopfbogen der ausländischen Organisation, unterschrieben vom deren Leiter);
• bei Bedarf nach Beschluss des Leiters der Konsularabteilung auch andere Unterlagen, die die Angaben im Antrag sowie die Geschäftskontakte nachweisen.
Ein Gruppenvisum wird bei Reisen der Gruppen von mehr als 5 Personen beantragt. Dabei sind Reisepässe (Original), Visumanträge mit Lichtbildern und eine Sammelliste in zweifacher Ausfertigung mit folgenden Angaben vorzulegen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Reisepassnummer.
Gemäß dem Artikel 36 Kapitel 4 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die rechtliche Lage der Ausländer und Staatenlosen in der Republik Belarus“ vom 03.06.1993, soll sich ein Ausländer innerhalb von drei Tagen (außer Feier- und Festtagen) nach seinem Eintreffen in der Republik Belarus bei der Anmeldebehörde seines tatsächlichen Aufenthalts registrieren lassen, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Anmeldebehörden in der Republik Belarus sind das zuständige Referat des Innenministeriums, lokale Innenbehörden sowie die Verwaltungen der Hotels. Die Ausländer dürfen nur dort wohnen, wo sie angemeldet sind.
Die gesamte Aufenthaltsdauer einer ausländischen Person in der Republik Belarus auf Grund eines Visums darf innerhalb eines Jahres unabhängig von der Visumsart 90 Tage nicht überschreiten. Soll der Aufenthalt in Belarus über 90 Tage dauern, so ist eine Aufenthaltsgenehmigung bei der entsprechenden lokalen Innenbehörde (Meldeamt) rechtzeitig (etwa 20 Tage vor Visaablauf) zu beantragen.
Krankenversicherungspflicht für die Ausländer, die nach Belarus reisen
Ab 1.Oktober 2000 gilt für Ausländer und Staatenlose (in folgendem – Ausländer), die nach Belarus reisen, eine Krankenversicherungspflicht. Von ihnen wird erwartet, dass sie vor bzw. bei der Einreise in die Republik Belarus über den mit einer belarussischen oder ausländischen Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Versicherungsvertrag verfügen. Das Vorhandensein eines solchen Vertrages wird durch die entsprechende Versicherungspolice dokumentiert.
Zurzeit sollen alle Ausländer bei der Einreise in die Republik Belarus an der Grenzübergangsstelle einen Pflichtkrankenversicherungsvertrag mit einer belarussischen Versicherungsgesellschaft abschließen.
(Im Punkt 34 des Visumantrages trägt man folgendes ein: „An der Grenze”)
Von der Krankenversicherungspflicht sind folgende Kategorien der Ausländer befreit:
- ausländische Staatsoberhäupter und Ministerpräsidenten, Leiter und Mitglieder der Parlaments-, Regierungs- und sonstigen Delegationen, die in die Republik Belarus auf Einladung des Präsidenten der Republik Belarus, der Kammern der Nationalversammlung der Republik Belarus oder des Ministerrates der Republik Belarus einreisen, sowie das technische Personal dieser Delegationen und Familienmitglieder der genannten eingeladenen Personen;
- Personen, die in die Republik Belarus auf Grund der durch die UNO ausgestellten Reisedokumenten einreisen;
- Leiter und Mitglieder der diplomatischen Missionen und Konsulareinrichtungen, Mitarbeiter des Apparats des Militärattaches, der ausländischen Handelsvertretungen sowie deren Familienangehörigen;
- Mitarbeiter der Vertretungen der internationalen Organisationen mit dem Sitz in der Republik Belarus, die gemäß entsprechender völkerrechtlicher Verträgen bzw. anderen gesetzlicher Bestimmungen in der Republik Belarus diplomatische Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Familienangehörigen;
- Crewmitglieder der internationalen Fluglinien sowie das Zugbegleitpersonal der internationalen Züge;
- Crewmitglieder der Militärflugzeuge, ausländische Militärangehörigen, die in die Republik Belarus zum Zwecke gemeinsamer Militärübungen einreisen;
- Amtspersonen, die in die Republik Belarus zwecks Ausübung der Grenzvertretungstätigkeit einreisen;
- Ausländer, die Asyl beantragen;
- Staatsbürger der Länder, mit denen die Republik Belarus Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft hat, insbesondere hinsichtlich kostenloser ärztlicher Nothilfe;
- Bürger der GUS-Mitgliedsstaaten;
- Ausländer, die Belarus als Transitland im internationalen Zug- bzw. Flugzeugverkehr benutzen;
- Bürger der Staaten, mit denen die Republik Belarus bilaterale Verträge über eine Sonderregelung der gegenseitigen Reisen der Bürger, darunter über visafreie Reisen, sowie internationale Verträge, die eine vereinfachte Regelung des Grenzübergangs bestimmen, abgeschlossen wurden.
- Die Staatsangehörigen der Republik Belarus und juristische Personen mit dem Sitz in der Republik Belarus sind berechtigt, Pflichtkrankenversicherungsverträge zugunsten der eingeladenen Ausländer abzuschließen.